5. Eigentumsvorbehalt
a. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und dem Lieferer dessen Eigentum.
b. Der Besteller ist zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware berechtigt.
c. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet.
d. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
a. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und dem Lieferer dessen Eigentum.
b. Der Besteller ist zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware berechtigt.
c. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet.
d. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
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